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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Pfandschein ist kein Handelsobjekt. Wer ihn verleiht oder kauft, handelt auf eigenes Risiko. Der auf diesem Titel bezeichnete Pfandgeber kann seine Rechte aus dem Pfandleihvertrag auch ohne Vorlage dieses Pfandtitels geltend machen, wenn er seinen Verlust plausibel nachweisen kann.
  • Nr. 1 – Diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegenstehende oder zusätzliche allgemeine Geschäftsbedingungen des Verpfänders werden nicht anerkannt und werden daher nicht Vertragsbestandteil.
  • Nr. 2 – Der Verpfänder erklärt, dass das Pfandstück sein Alleineigentum ist, dass es lastenfrei ist und dass er darüber unbeschränkt verfügen kann. Er garantiert die Unfallfreiheit und den auf dem Tacho angezeigten Kilometerstand bei KfZ.
  • Nr. 3 – Ist das Pfandrecht wirksam bestellt worden und wird das Pfand nicht ausgelöst, kann sich der Pfandleiher nur aus dem Pfand befriedigen.
  • Nr. 4 – (1) Der Pfandleiher ist nicht verpflichtet, die Berechtigung des Pfandscheininhabers zur Auslösung des Pfandes zu prüfen, soweit nicht dem Pfandleiher Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. (2) Gegen Zahlung des Darlehens, der Zinsen und der Kosten des Geschäftsbetriebes kann das Pfand unter Ablieferung des Pfandscheins ausgelöst werden. Es wird frühestens einen Monat nach Eintritt der Fälligkeit des gesamten Darlehens verwertet.
  • Nr. 5 – Eine Verlängerung des Pfandkreditvertrages ist nur gegen Zahlung der Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes und nur im Falle des Einverständnisses des Pfandleihers möglich.
  • Nr. 6 – Ein Verlust des Pfandscheins ist unverzüglich vom Verpfänder dem Pfandleiher anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
  • Nr. 7 – Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebes, die nach Monaten zu berechnen sind, werden für den jeweils angebrochenen Monat voll erhoben. Der Tag der Verpfändung wird hierbei nur dann mitgerechnet, wenn das Pfand am gleichen Tag ausgelöst wird.
  • Nr. 8 – (1) Wird das Pfand nicht ausgelöst oder verlängert, wird es nach den gesetzlichen Vorschriften verwertet. (2) Verpfänder und Pfandleiher sind sich darüber einig, dass die Androhung und Fristsetzung der Verwertung untunlich sind und daher unterbleiben. Gleiches gilt bezüglich der Benachrichtigung über den Zeitpunkt der Verwertung, ausgenommen die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung. Ebenso untunlich ist die Mitteilung über das Verwertungsergebnis und unterbleibt daher ebenfalls. Das Recht, den aus der Pfandverwertung erzielten Überschuss beim Pfandleiher abzuholen, bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt. (3) Hat der Verpfänder als Unternehmer einen Gegenstand seines Betriebsvermögens verpfändet, ist der Pfandleiher im Falle der Verwertung des Pfandes berechtigt, ihm gegenüber mittels Gutschrift über den Verwertungserlös abzurechnen.
  • Nr. 9 – (1) Für die Auszahlung des Überschusses ist die Vorlage des Pfandscheins erforderlich. Nr 4 Absatz 1 gilt entsprechend. (2) Überschuss ist derjenige Teil des Erlöses aus dem Pfand, der nach Abzug des Darlehens, der Zinsen, der Kosten des Geschäftsbetriebes, der anteiligen Verwertungskosten sowie etwaiger sonstiger dem Pfandleiher zustehender Ansprüche verbleibt. (3) Wird der Überschuss nicht innerhalb von drei Jahren nach der Verwertung des Pfandes beim Pfandleiher abgeholt, so ist der Pfandleiher berechtigt, den Überschuss an die zuständige Behörde abzuführen. Stehen den Überschüssen Mindererlöse aus früheren Vereinbarungen mit demselben Verpfänder gegenüber, so darf sich der Pfandleiher aus dem Überschuss auch hinsichtlich des Mindererlöses befriedigen. Die Dreijahresfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem das Pfand verwertet worden ist. Mit der Ablieferung verfällt dieser Teil des Erlöses aus der Pfandverwertung.
  • Nr. 10 – (1) Das Pfand ist auf Kosten des Pfandleihers grundsätzlich zum doppelten Darlehensbetrages gegen Feuer – und Leitungswasserschäden, gegen Einbruchdiebstahl sowie gegen Beraubung versichert. Soweit Fahrzeuge versichert werden, ist die Entschädigung auf den Zeitwert des Fahrzeuges beschränkt. (2) Für Vermögensschäden, soweit sie nicht durch die Versicherung nach Abs. 1 gedeckt sind, haftet der Pfandleiher – sofern es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt – nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Wesentlich ist eine Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die vorstehende Haftungsbeschränkung erstreckt sich auch auf Schäden am Pfand, die durch lange Standzeiten, Bruch, Schädlinge aller Art, Schimmel, Rost, Feuchtigkeit oder dergleichen entstehen. (3) Ersatzansprüche, insbesondere wegen einer Beschädigung der Sache, sollen bei Entgegennahme des Pfandes geltend gemacht werden.
  • Nr. 11 – Entsteht dem Verpfänder wegen des Verlustes oder der Beschädigung des Pfandes gegen einen Versicherer oder einen Dritten Ansprüche zu, so tritt der Verpfänder diese Ansprüche vorsorglich an den Pfandleiher bis zur Höhe der mit dem Pfande nach dem Pfandkreditvertrag besicherten Ansprüche ab.
  • Nr. 12 – Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Pfandleihers, in welcher der Pfandkreditvertrag abgeschlossen worden ist. Dieser Vertrag untersteht deutschem Recht.

(Fassung vom 01.04.2017)